Digitale Betriebsprüfung
Sehr geehrte ApotherInnen,
zunehmend mehr Anfragen erhalten wir, als neutrale EDV-Agentur für Apotheken, von unseren Kunden zu diesem Thema.
Warten Sie nicht erst, bis sich der Steuerprüfer anmeldet.
Reagieren Sie jetzt und bereiten sich ausführlich vor. Es ist IHR
Geld!
Weitere Information erhalten Sie von Ihrem Softwarehaus oder einem
ausgewiesenen Fachmann in diesem Bereich: durch Herrn Dr.
Bellinger.
Dr. Bernhard Bellinger
Heinrich-Heine-Allee 30
40213 Düsseldorf
Fon: (0211) 866 86 0
Fax: (0211) 866 86 69
bellinger@bellinger.de
Was können wir für Sie in diesem Bereich tun?
Wir stellen als erstes einmal Ihre Bestandsdifferenzen ab. Da haben
Sie schon einmal ein Thema erledigt, welches der Steuerprüfer
kontrolliert.
Als zweite Maßnahme helfen wir Ihnen bei der Erstellung von
QMS-Maßnahmen bzw. Erstellen Ihnen Ihr QMS-Handbuch. Das ist ebenso
wichtig.
Nur wer genau nachweisen kann, dass er z.B. Stornos richtig
verbucht, Retouren richtig verwaltet und dokumentiert, dass Alles
getan wurde, um
Manipulationen an der EDV zu vermeiden - nur dann können Sie sich
getrost zurücklehnen und die Steuerprüfung abwarten. Für alle
Anderen gibt
es bis zu diesem Termin noch viel zu tun.
Wir helfen Ihnen gerne mit unserer ganzen Kompetenz - schließlich
habe ich die Hälfte meines Lebens für Apotheken und deren EDV
gearbeitet!
Ihre
Ursula Greinert
QMS in Apotheken
Möchten Sie ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) in Ihre
Apotheke einführen, so verlässt einen schnell die Euphorie, wenn
man erkennt, wie viel Arbeit alleine für die Dokumentation in so
einem Projekt steckt. Zeit, die man eigentlich nicht hat.
Hier bieten wir Ihnen unsere Hilfe an. Profesionell, schnell und
kompetent legen wir Ihr QMS-Handbuch an, beschreiben Ihre
Arbeitsabläufe und zeigen Ihnen - nach Übergabe des Projekts an
Ihre Mitarbeiterin - wie einfach nun das Aktualisieren und Ergänzen
geht.
Qualitätssicherung bedeutet ja nicht, dass Sie viel Papier
produzieren, sondern das Sie alles nach Qualitätskriterien
hinterleuchten und prüfen und diese Kriterien dann einführen. Damit
haben Sie sicher noch genug Arbeit.
Das Zusammenstellen bzw. Dokumentieren überlassen Sie ganz einfach
uns, den Fachleuten im Bereich EDV in Apotheken. Seit übe 20 Jahren
machen wir schließlich nichts anderes, als Apotheken im EDV-Bereich
zu unterstützen.
Gerne sind wir für SIE tätig. Anruf genügt (09126 2779-0).
Warum lassen Sie sich diese Dienstleistung "Einführung von
QMS-Maßnahmen" nicht bezuschussen? U.a. gebe ich Ihnen die
erweiterten Richtlinien dazu bekannt.
Nach Nr. 2.2.3 der Richtlinien werden Beratungen zur Einführung
oder Anpassung eines Qualitätsmanagements
(Qualitätsmanagementberatungen) gefördert. Diese Beratungen
erfüllen den Zuwendungszweck der Richtlinien, weil
Qualitätsmanagement zur Leistungssteigerung der mittelständischen
Wirtschaft beiträgt. Die Unternehmen oder freiberuflich Tätigen,
die ein solches System vorweisen können, verfügen nämlich gegenüber
Mitstreitern auf dem Markt über einen Wettbewerbsvorteil.
Beratungen, die dem Unternehmen Hilfe bei der Errichtung oder
Optimierung eines solchen Systems geben, sind daher förderfähig.
Nur die Kosten für die Beratung sind förderfähig, nicht die der
Zertifizierung. Auch ist eine Zertifizierung nicht Bedingung für
eine Förderung. Die Anforderungen und Prüfkriterien an eine
förderfähige Beratungsleistung unterscheiden sich nämlich von denen
einer Zertifizierung. Bei einer Zertifizierung handelt es sich
zudem um eine gutachterliche Stellungnahme, die nach Nr. 3.1.4 der
Richtlinien nicht förderfähig ist. Voraussetzung für die Förderung
einer Qualitätsmanagementberatung ist, dass die Beratung alle
Anforderungen an eine individuelle, konzeptionelle
Beratungsleistung erfüllt. Grundsätzlich müssen daher "Analyse,
Schwachstellenbenennung, Handlungsempfehlungen und Anleitungen"
vorliegen (Nr. 4.1 der Richtlinien). Eine objektive
Beratungsleistung und Bewertung durch den Berater/die Beraterin
muss erkennbar sein. Entscheidend für eine förderfähige
Beratungsleistung ist, dass der Berater/die Beraterin sich einen
Überblick vor Ort verschafft und eine eigene Wertung der
Unternehmenssituation abgibt. Ebenso sind die vorgeschlagenen und
ggf. bereits umgesetzten Maßnahmen zusammenzufassen. Den Unterlagen
sind Auszüge des Handbuchs beizufügen, denen der individuelle Bezug
zum Unternehmen zu entnehmen ist. Nur so kann das
Richtlinienerfordernis, dass die Beratung einen individuellen Bezug
zum Betrieb aufweist, nachgewiesen werden. Reine Beschreibungen des
Ablaufs oder der Durchführung der Beratung reichen nicht aus. Auch
nicht lediglich das Inhaltsverzeichnis des QM-Handbuches. Im
Ergebnis muss der Beratungsbericht erkennen lassen, warum ein
Qualitätsmanagement notwendig war, welche Schwachstellen im
Unternehmen vorlagen und hierdurch beseitigt werden und welche
Maßnahmen ergriffen wurden bzw. werden sollen.
Näheres dazu finden Sie auch unter: www.bafa.de
Anträge zu Ihrem Zuschuß bringe ich natürlich mit und fülle diese gleich mit Ihnen vor Ort aus.
Ihre
Ursula Greinert


